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   VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16   

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VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16 (https://dejure.org/2019,34693)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05.09.2019 - 3 K 2260/16 (https://dejure.org/2019,34693)
VG Potsdam, Entscheidung vom 05. September 2019 - 3 K 2260/16 (https://dejure.org/2019,34693)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Cottbus, 02.10.2017 - 3 L 424/17

    Betreiben von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Konzession/Erlaubnis gemäß §

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Bei der Regelung handelt es sich um objektive Berufszulassungsregelung, die sich nur durch die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für hinreichend gewichtige Gemeinschaftsgüter rechtfertigen lässt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 130 ff. für die Abstandsgebote mit entsprechenden Zielsetzungen in den Ländern Berlin und Saarland; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 14.).

    Vor diesem Hintergrund ist es den Spielhallenbetreibern zumutbar, die neuen Erlaubnisanforderungen einzuhalten und die daraus folgenden wirtschaftlichen Einbußen hinzunehmen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 158 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn.14; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn.15.).

    Außerdem wird die Schwere des Eingriffs vorliegend in zweifacher Weise verringert (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 183, für eine entsprechende Regelung im Saarländischen Spielhallengesetz; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 - juris Rn. 29.).

    Vor diesem Hintergrund ist auch eine Regelung mit einem Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie und ohne Ausnahmemöglichkeit angemessen (so im Ergebnis auch VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 29.).

    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist als Luftlinienabstand die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Wegstrecke zu verstehen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 38.).

    Dieses Verständnis gebietet auch der Sinn und Zweck des Abstandsgebots (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 38.).

    Die seitens der Klägerin gewünschte Auslegung würde den durch den brandenburgischen Gesetzgeber verfolgten Zweck, einer möglichst effektiven Begrenzung der Spielhallendichte, konterkarieren und ist daher nicht zulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 39.).

  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Vor diesem Hintergrund ist es den Spielhallenbetreibern zumutbar, die neuen Erlaubnisanforderungen einzuhalten und die daraus folgenden wirtschaftlichen Einbußen hinzunehmen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 158 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn.14; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn.15.).

    Außerdem wird die Schwere des Eingriffs vorliegend in zweifacher Weise verringert (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 183, für eine entsprechende Regelung im Saarländischen Spielhallengesetz; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 24; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 - juris Rn. 29.).

    Vor diesem Hintergrund ist auch eine Regelung mit einem Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie und ohne Ausnahmemöglichkeit angemessen (so im Ergebnis auch VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 29.).

    Auch ein Betreiber einer Spielhalle, der über eine ältere nach § 33 i GewO erteilte Erlaubnis verfügt, kann kurz vor dem Stichtag im Oktober 2011 umfangreiche Investitionen in seine Spielhalle zur Modernisierung oder Erweiterung seiner Spielhalle oder zur Steigerung der Qualität der Geldspielgeräte getätigt haben (VG Cottbus, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 20.).

    Der Gesetzgeber hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33 i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 4 Bs 50/18 -, Umdruck Seiten 19 ff.).

    Hierbei handelt es sich somit um ein sachgerechtes und, im Vergleich zu den durch die Klägerin angeführten Kriterien, auch um ein besonders praktikables Auswahlkriterium (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 19.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Das heißt für Altspielhallen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 33 i GewO verfügen, dass der Erlaubnisvorbehalt nach dem BbgSpielhG zu der bereits vorhandenen Erlaubnis hinzutritt und zusätzliche Anforderungen für die Fortsetzung des Betriebs setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16/16 -, juris Rn. 29.).

    Aus der Gewerbefreiheit folgt demnach ein Rechtsanspruch der Klägerin auf die begehrte Erteilung der Spielhallenerlaubnis, wenn kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 BbgSpielhG, insbesondere keine Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen gemäß § 3 BbgSpielhG, vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16/16 -, juris Rn. 24.).

  • VG Osnabrück, 17.05.2017 - 1 A 294/16

    Auswahlverfahren; Erlaubnis, glücksspielrechtliche; Losentscheid; Losverfahren;

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Die Praktikabilität und Umsetzbarkeit im behördlichen Verfahren kann bei der Festlegung der Auswahlkriterien berücksichtigt werden (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 -, juris Rn. 36.).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Es ist dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -, juris Rn. 97 ff., 111.).
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

    Auszug aus VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2260/16
    Der Gesetzgeber hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33 i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (so auch VG Cottbus, Beschluss vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 4 Bs 50/18 -, Umdruck Seiten 19 ff.).
  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    Vor diesem Hintergrund ist die Regelung eines Mindestabstands auch ohne sonstige Ausnahmemöglichkeit angemessen (VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 - 3 K 2260/16 -, juris Rn. 26).

    Eine Verpflichtung, andere oder weitere Kriterien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, bestand nicht (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 02.07.2018 - 4 Bs 50/18 -, juris Rn. 105 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 - 3 K 2260/16 -, juris Rn. 33; VG Cottbus, Beschl. v. 05.04.2019 - 3 L 214/18 -, juris Rn. 20).

    Vielmehr knüpft auch § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV hinsichtlich einer Härtefallentscheidung über die Erteilung der neuen Erlaubnis an die Dauer der bisherigen Erlaubnis und damit an Vertrauensschutzgesichtspunkte an (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 - 3 K 2260/16 -, juris Rn. 33).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 - 3 K 2260/16 -, juris Rn. 33; VG Osnabrück, Urt. v. 17.05.2017 - 1 A 294/16 -, juris Rn. 36).

    Die Landesgesetzgeber sind nicht auf Regelungen beschränkt, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglichen (vgl. ebd., Rn. 193; VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 - 3 K 2260/16 -, juris Rn. 30).

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 3 K 786/17
    Das VG Potsdam hat zu den auch von der hiesigen Klägerin vorgebrachten Argumenten ausführlich Stellung genommen (Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 23 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 1 N 77.19 - juris).

    Es wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 24 ff.) und der das sogenannte Verbundverbot betreffenden Erwägungen der Kammer verwiesen (Urteil vom 28. Juli 2020 - 3 K 107/17 - S. 5 d. Entscheidungsabdrucks); diese sind auf das Abstandsgebot übertragbar.

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 30) verwiesen.

    Er hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 33; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 1 N 77.19 - juris Rn. 6 ff, 12; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 - juris Rn. 40, Beschluss der Kammer vom 5. April 2019 - S. 9 f. d. Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 471/18
    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat zu den vom Kläger vorgebrachten Argumenten bereits ausführlich Stellung genommen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 23 ff.).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen wird ebenfalls auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 30) verwiesen.

    Er hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 33; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 1 N 77.19 - juris Rn. 6 ff, 12; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 - juris Rn. 40, Beschluss der 3. Kammer vom 5. April 2019 - S. 9 f. d. Entscheidungsabdrucks).

  • VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 4153/16

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Es ist formell verfassungsgemäß und dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -, juris Rn. 97 ff., 111; VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 7 f.).

    Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 8 ff.).

    Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 12 ff.).

  • VG Potsdam, 05.09.2019 - 3 K 2117/17

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Sie sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. -, juris Rn. 97 ff., 111; VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 7 f.).

    Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 8 ff.).

    Es wird auf die dortigen Ausführungen verweisen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 -, Urteilsumdruck S. 12 ff.).

  • OVG Saarland, 15.09.2023 - 1 A 109/21

    Spielhallenrecht: Zur Bemessung des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen

    [so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 ME 136/18 - juris Rn. 31 und VG Potsdam, Urteil vom 5.9.2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 27, je zu den dortigen - insofern vergleichbaren - Abstandsregelungen] Dieser Ansatz lässt sich ohne Weiteres mit der Gesetzesbegründung vereinbaren, da diese auf die "jeweilige" Außenwand abstellt.
  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 K 107/17
    Das VG Potsdam hat zu den vor der hiesigen Klägerin vorgebrachten Argumenten ausführlich Stellung genommen (Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 23 ff.).
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